Rahmengarten- und Rahmenbauordnung
Die hier dargestellten Rahmenordnungen sind für alle Mitgliedsvereine und Kleingartenpächter verbindlich. Sie sind Bestandteil des Nutzungs- und Pachtvertrages der Kleingärtner sowie der Verwaltungsvollmacht der Mitgliedsvereine. Die einzelnen in der Rahmenbauordnung entahlten Formulare für Bauantrag, Bauanzeige, Baukontrolle etc. sind im Formularservice zu finden und können dort runtergeladen werden.
RAHMENGARTENORDNUNG
Gültig vom 01.01.2001
Die Rahmengartenordnung gilt für alle im Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land-Eisleben e.V.
organisierten Kleingartenvereine und deren Kleingartenanlagen. Sie basiert auf dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGB II S.210), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (GBGII S.766), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechts-änderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGB II S.2538) und der Gartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.
Die vorliegende Gartenordnung ist Bestandteil des Nutzungs- bzw. Pachtvertrages des Kleingärtners.
1. Gemeinschaftliche Einrichtungen
1.1 Die Kleingartenanlage ist eine Gemeinschaftsanlage, die den Mitgliedern des
Kleingartenvereins und ihren Familien die Durchführung einer kleingärtnerischen Betätigung und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermöglicht. Als Grünfläche soll
sie ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung der Einzelgärten
einzufügen hat. Darüber hinaus dienen die Kleingartenanlage und ihre
Gemeinschaftseinrichtungen allen Kleingärtnern des Vereins und der Allgemeinheit
als begegnungs- und Erholungsstätte.1.2Zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen
zählen die Wege, die Außenzäune, die Einfriedung und Tore der Kleingartenanlage,
das Vereinsheim, das Gerätehaus und andere Gebäude, die Festwiese, der
Kinderspielplatz, die Lehrgärten, Biotope, PKW-Abstellflächen und andere
Einrichtungen, die der Nutzbarkeit und Sicherheit der Kleingartenanlage sowie der
Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
1.2 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, an der Einhaltung und Vervollkommnung der
gemeinschaftlichen Einrichtungen seiner Kleingartenanlage mitzuwirken. Er ist
berechtigt, sie gemeinschaftlich und individuell zu nutzen. Die Nutzung erfolgt auf
eigene Gefahr. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch ihn, seine
Familienangehörige und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden
dem Vorstand mitzuteilen.
1.3 Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gemeinschaftsarbeit und an Finanziellen
Umlagen zur Unterhaltung und Entwicklung der gemeinschaftlichen Einrichtungen
zu beteiligen.
Der Umfang der Gemeinschaftsarbeit (Pflichtstunden) und der finanziellen
Umlagen ist von der Mitgliederversammlung – bzw. bei entsprechender Festlegung
in der Vereinssatzung durch den Vorstand des Kleingärtnervereins zu beschließen.
Falls erforderlich, sind Vorgaben des Zwischenpächters zu berücksichtigen. Nicht
geleistete Gemeinschaftsarbeit kann durch einen von der Mitgliederversammlung
bzw. vom Vorstand festgelegten Geldbetrag abgegolten werden.
1.4 Die Abgrenzung der Einzelgärten zu den Wegen und Gemeinschaftsanlagen der
Kleingartenanlage sowie zwischen den Gärten wird durch den
Vereinsvorstand festgelegt. Eigenmächtige Veränderungen dieser Abgrenzungen
sind nicht erlaubt.
1.5 Jeder Pächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege der
Kleingartenanlage entsprechend den Festlegungen des Vorstandes des
Kleingärtnervereins, mindestens aber zur halben Breite, unkrautfrei und sauber zu
halten. Auch die Pflege der am Rande der Kleingartenanlage unmittelbar
angrenzenden Flächen, wie Wege, Hecken und Randstreifen obliegt dem
betreffenden Pächter.
2.Die Nutzung der Kleingartens
2.1 Der Pächter hat seinen Kleingartenausschließlich nach den Festlegungen des
Bundeskleingartengesetzes zu nutzen. Dies umfasst die
- nicht erwerbsmäßige Nutzung und
- die Erholungsnutzung
2.2 Zur nicht erwerbsmäßigen Nutzung gehört insbesondere die Gewinnung von Obst,
Gemüse und Kräutern für den Eigenbedarf des Kleingärtners und seiner Familie.
Darüber hinaus umfasst sie den Anbau von Ziergehölzen, Stauden und
Sommerblumen sowie das Anlegen kleiner Biotope. Dementsprechend kann der
Kleingarten als reiner Naturgarten oder als
Nutz- und Ziergarten gestaltet werden.
Mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche muss
stets dem Obst- und
Gemüseanbau vorbehalten
bleiben.
2.3 Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Das Verwildern lassen eines Kleingartens zum „Naturgarten“ ist
unzulässig. Es widerspricht der ordnungemäßen Nutzung im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes.
2.4 Der Kleingarten darf nur vom Pächter und den zu seiner Familie gehörenden
Personen bewirtschaftet werden. Nachbarschaftshilfe bei der
Gartenbewirtschaftung ist
gestattet.
2.5 Die Kern- und Steinobstgehölze sind vorwiegend als Niederstämme, die zu Busch-,
Spindel- oder Spalierbäumen gezogen werden können, zu pflanzen. Halbstämme
sollten nur bei Steinobst, vorwiegend als Schattenspender, angepflanzt werden.
Hierbei sind die der Anlage 1 aufgeführten Pflanz- und Grenzabstände für
Gartengehölze zu beachten.
Vor Wirksam werden dieser
Gartenordnung bereits vorhandene Halb- und
Hochstämme sowie bewährte Obstsorten sollten
weiter genutzt werden.
2.6 Hecken an Gartenwegen sind auf eine Höhe bis 1,20 m zu begrenzen, damit der
Einblick in den Garten gewährleistet ist. Hecken dürfen nicht über die
Parzellengrenzen hinaus wachsen. Heckenbögen und Gartenpforten sind zu lässig.
Für die Außenbegrenzung von Anlagen ist eine Heckenhöhe
bis zu 2m zulässig.
Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß
durchzuführen und
während der Brutzeit der Vögel auf das unbedingt notwendige
Maß einzuschränken.
2.7 Der Schutz der heimischen Nützlingsfauna (Vögel, Frösche, Igel, Marienkäfer,
Ohrwürmer, Florfliegen u. ä.)ist durch das Anlegen von Feucht- und Trockenbiotopen,
durch Nisthilfen, Vogeltränken und andere geeignete
Maßnahmen zu unterstützen.
Als Feuchtbiotope sind im Kleingarten künstliche
Kleinstgewässer von maximal 10m²
zulässig. Sie müssen einen flachen Randbereich aufweisen und für eine
Bepflanzung geeignet sein. Der Untergrund kann mit Hilfe von Folie, natürlichen
Materialien oder vorgefertigten Elementen abgedichtet sein. Der Einsatz von Beton
als Dichtungsmittel ist nicht zulässig.
2.8 Nadelbäume sowie Laubbäume (außer Obstgehölzen), die von Natur aus höher als
2,5 m werden, gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Das Anpflanzen solcher Bäume sowie von Gehölzen und Pflanzen, die als
Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Krankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen
und anderer Nutzpflanzen gelten (siehe Anlage2), ist im Kleingarten nicht gestattet.
Im Falle des Pächterwechsels sind Gehölze (außer Obstbäumen), die höher als
2,5m sind, vom abgebenden Pächter zu entfernen. Hierbei sind die Bestimmungen
der Baumschutzordnung zu beachten.
3. Umweltschutz
3.1 Die Belange des Umweltschutzes und
der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Dir hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und daraus resultierenden Auflagen gelten für die
Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG nichts anderes bestimmt. Behördliche Auflagen zur Abwehr von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten hat der Kleingärtner unverzüglich nachzukommen
bzw. hat ihre Realisierung zu gestalten.
3.2 In der Gartenbewirtschaftung sind
die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und
Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Bei der Auswahl von Gemüsesaat und –pflanzen sowie von Obstgehölzen ist auf allgemeine Unempfindlichkeit, Krankheits- und Schädlingsresistenz der Sorten zu achten.
3.3 Jeder Kleingärtner ist
verpflichtet, zur Bekämpfung von Gartenschädlingen und Pflanzenkrankheiten aktiv beizutragen. Dabei ist besonderer Wert auf das Hacken, Jäten, Absammeln sowie die Anwendung anderer nützlings- und
bienenschonender methoden, mechanische oder biologische Verfahren zu legen. Ein fachgerechter Baumschnitt ist zu sichern.
3.4 Wird dem Vereinsvorstand eine
gemeinsame Bekämpfung von Gartenschädlingen oder Gartenkrankheiten für notwendig erachtet und festgelegt, so ist es Verpflichtung jedes Einzelpächters, sich daran zu beteiligen und den dazu speziell
Beauftragten Zutritt zu seinem Garten zu gestatten. Gegebenenfalls darf der Garten zu diesem Zweck auch ohne Zustimmung betreten werden.
3.5 Chemische Pflanzenschutzmittel
dürfen nur unter Beachtung der Pflanzenschutzgesetze angewandt werden, wenn größere Schäden anders nicht abgewehrt werden können. Erlaubt sind nur staatliche zugelassene Produkte in handelsüblichen
Packungen.
3.6 Der Gebrauch von chemischen
Unkrautbekämpfungsmitteln im Kleingarten ist verboten.
3.7 Gesunde Pflanzenabfälle sind zu
kompostieren und danach dem Boden als organische Substanz wieder zuzuführen.
Möglichkeiten des Schreddern von Schnittholz sollen genutzt werden. Nicht zu Schreddern und zu Kompostieren sind mit Viren oder Pilz befallene Pflanzenteile wie z.B. Monilia- abschnitte und mit
Kräuselkrankheiten befallenes Material. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Bei Einzelstandorten der
Kompostanlage ist ein Grenzabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Andere Regelungen zum Standort der Kompostanlage können durch Vereinsvorstandsbeschluss festgelegt
werden.
3.8 Fäkalien und Abwässer sind nach dem
Stand der Technik unter Berücksichtigung des Umweltschutzes vom Nutzer des Kleingartens ordnungsgemäß zu entsorgen(deponieren oder kompostieren). Das Betreiben und Neuanlegen von Sickergruben ist
verboten.
Für Trinkwasserschutzgebiete gelten weitere Sonderbestimmungen.
3.9 Das Verbrennen von
nichtkompostierbaren organischen Abfällen darf nur erfolgen, wenn dies die örtlichen gültigen Umweltbestimmungen gestatten.
Nicht brennbare und für die Kompostierung ungeeignete Materialien sind nach dem Abfallgesetz des Landes Sachsen – Anhalt und der jeweils gültigen Satzung des Landratsamtes über die Abfallentsorgung
zu entsorgen.
4. Tierhaltung
4.1 Die Bienenhaltung ist in
Kleingärten möglich. Bienenbestände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Die Zustimmung des Vereinsvorsitzenden und der Nachbarn ist vorher
einzuholen.
4.2 Die Haltung von Hunden und
Katzen in Kleingartenanlagen ist nicht gestatte. Auf Wegen und Gemeinschaftsanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Die Verschmutzung und Verunreinigung auf den Gemeinschaftsflächen der Anlage
sind von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
4.3 Andere Kleintiere dürfen im Kleingarten nur gehalten werden, wenn die betreffende Kleintierhaltung bereits vor dem 03.10.1990 bestand (Bestandschutz) und wenn dies der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
4.4 Jeder Kleingärtner ist für die durch sein Tier entstehenden Schäden voll
verantwortlich. Belästigungen dürfen nicht eintreten.
5. Bebauung im Kleingarten
5.1 Das erweitern oder Errichten
von Gartenlauben, von anderen Baukörpern und baulichen Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach §3 Pkt.2 des Bundeskleingartengesetzes und der Rahmenrichtlinie für bauliche Anlagen in
Kleingärten des Verbandes der Gartenfreunde.
Für jeden Neubau, Anbau oder Unbau muss der Bauwillige die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes einholen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Bauzustimmung
erteilt ist. Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen sind unzulässig.
5.2 Im Kleingarten kann eine Laube
in einfacher Ausführung mir höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, errichtet werden. Sie darf nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet
sein. Sie darf keine Unterkellerung und keine feste Feuerstätte mit Schornstein haben. Die Errichtung von Wasserspültoiletten ist unzulässig.
Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
5.3 Alle bis zum
02.10.1990rechtmäßig errichteten Gartenlauben, welche die genannte Größe überschreiten sowie andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende Anlagen können jedoch gemäß § 20a Nr. 6 des
Bundeskleingartengesetzes unverändert genutzt werden (Bestandschutz).
Dabei dürfen genehmigte Wasserspültoiletten nur weiter betrieben werden, wenn eine abflusslose Sammelgrube oder eine genehmigte Kleinkläranlage (z.B. ein Drei-Kammer-System) vorhanden ist und die
mobile Entsorgung nachgewiesen werden kann.
5.4 Als bauliche Nebenanlagen
dürfen nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes ein abflussloses Trockenklosett und ein Kleingartengewächshaus errichtet werden.
Separate Geräteschuppen und Kleintierställe sind nicht zulässig.
5.5 Zur Wahrung der nachbarlichen
Interessen ist die Einhaltung der Grenzabstände von 3m vom Baukörper zur Grenze erforderlich. Abweichungen können nur im Ausnahmefall mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Gartennachbarn durch
den Vereinsvorstand genehmigt werden. Bei einer Verringerung des Abstandes von 3m zu anderen Baukörpern sind die notwendigen Brandschutzbestimmungen zu beachten.
5.6 Die Elektro- und
Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmers entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der Kleingartenanlage, die Ordnung der
Nutzung der Wasserversorgung (Leitungs- und Oberflächenwasser) entscheidet der Vorstand bzw. die zuständige Interessengemeinschaft des Kleingartenvereins.
5.7 Empfangsantennen und
Antennenträger sind entsprechend der Baurichtlinie zulässig. Der Aufbau von Antennen für Sendezwecke im Kleingarten ist nicht gestattet.
5.8 Spülmaschinen und
Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht aufgestellt und betrieben werden.
5.9 Gartenwege und Sitzflächen im
Kleingarten dürfen nur mit Materialien hergestellt werden, die nicht zur Versiegelung des Bodens führen (kein Ortbeton).
5.10 Ortsfeste Badebecken sowie Fundamente
oder Gruben für transportable Badebecken sind nicht zulässig.
Transportable Badebecken bis zu 5m³ Fassungsvermögendürfen von Mai bis September freistehend im Garten aufgestellt werden.
6. Ruhe, Ordnung und Sicherheit
6.1 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit
so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört werden. Insbesondere sind die täglichen
Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 06.00
Uhr zu beachten.
6.2 In Kleingartenanlagen ist der Umgang mit Luftdruck und Schreckschusswaffen
verboten.
6.3 Die Wege der Kleingartenanlage dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
Auf Grund örtlicher Gegebenheiten(z.B. um die Abstellfläche für PKW zu erreichen)
kann der Vorstand des Vereins abweichende Festlegungen beschließen. Er kann auf
Antrag eines Pächters auch eine Ausnahmeregelung z.B. wegen Materialanlieferung
treffen. Der Pächter haftet für die dabei durch ihn
verursachten Schäden.
6.4 Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb der Kleingartenanlage nur auf den vom Verein
vorgesehenen Abstellflächen abgestellt werden. Die Errichtung von Garagen in
Kleingärten ist nicht gestattet.
6.5 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der
Gartenanlage verboten.
6.6 Baumaterialien, Düngemittel u.a. sind an den Zufahrtswegen außerhalb der
Kleingartenanlage nur mit Genehmigung des Bodeneigentümers zwischenzulagern.
Die evt. erforderliche Zwischenlagerung von Material innerhalb der Anlage bedarf der
Genehmigung des Vorstandes. Zwischengelagerte Materialien sind mit Namen und
Gartennummer zu kennzeichnen und im vereinbarten
Zeitraum abzuräumen.
6.7 Die Lagerung von Kompost und anderen Materialien außerhalb der Umzäunung der
Gartenanlage ist verboten. Unrat- und Gerümpelablagerungen sowie die langfristige
Lagerung von Materialien aller Art im Kleingarten sind
nicht erlaubt.
6.8 Behördliche Vorschriften und Ortssatzungen über Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wie
die Gefahrenabwehrverordnung sind einzuhalten.
7.Verstöße gegen die
Gartenordnung
7.1 Kommt ein Pächter einer sich aus der Kleingartenordnung ergebenen Verpflichtung
nicht nach, ist der Vereinsvorstand nach schriftlicher Abmahnung berechtigt, die
beschlossenen Arbeiten bzw. Maßnahmen auf kosten des Pächters durchführen zu
lassen.
7.2 Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit
angemessener Fristellung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen
werden, gelten als eine Verletzung des Einzelpachtvertrages. Sie können wegen
vertragwidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages gemäß §8
Punkt2 bzw. §9 Punkt1 führen.
7.3 Der Vereinsvorstand kontrolliert die Einhaltung der Gartenordnung. Er wertet die
Kontrollen aus und erteilt bei festgestellten Verstößen schriftliche Auflagen zur
Herstallung des durch die Gartenordnung festgestellten
Zustandes.
8.Schlussbestimmungen
8.1 Die vorliegende Neufassung der Rahmengartenordnung tritt im Januar 2001 in
Kraft.
8.2 Die Neufassung der Rahmengartenordnung wird jedem Kleingartenpächter vom
Vorstand seines Vereins gegen Unterschrift
ausgehändigt.
8.3 Von den Kleingärtnervereinen beschlossene Ergänzung können die Bestimmungen
der Rahmengartenordnung an örtliche Gegebenheiten anpassen, ergänzen oder
konkretisieren. Sie dürfen der Rahmengartenordnung nicht widersprechen.
Anhängend die zugehörigen Anlagen zur Rahmengartenordnung:
Anlage 1:
Pflanz- und Grenzabstände für Gehölze im Kleingarten
Um gegenseitige Beeinträchtigungen zu vermeiden, werden folgende Pflanzabstände empfohlen und folgende Grenzabstände vorgeschrieben.
Pflanzabstand/ m Grenzabstand/ m
Niederstamm (bis 60 cm Stammhöhe)
Apfel 2,50 – 3,00 3,00
Birne 3,00 – 4,00 3,00
Quitte 2,50 – 3,00 3,00
Sauerkirsche 4,00 – 5,00 3,00
Pflaume 3,50 – 4,00 3,00
Pfirsich / Aprikose 3,00 3,00
Halb- oder Hochstamm
Süßkirsche, Einzelbaum 4,00 4,00
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen
Büsche und Stämmchen
Johannisbeere schwarz 1,50 – 2,00 1,25
Johannisbeere, rot und Weiß 1,00 – 1,25 1,00
Stachelbeere 1,00 – 1,25 1,00
Spalierziehung
Himbeeren 0,40 - 0,50 1,50
Brombeeren rankend 2,00 1,50
Brombeeren aufrechtstehend 1,00 1,00
Weinreben 1,30 1,00
Ziergehölze je nach Wuchshöhe 1,30 – 3,00
Formhecken 1,00
Anlage 2:
Auswahl von Bäumen sowie von Wirtspflanzen für Schädlinge und Pflanzenkrankheiten, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen.
Hochwüchsige Nadelbäume und Laubbäume (außer Obstgehölzen)
Wacholder
Felsenmispel (Cataneaster)
Weißdorn (Crataegus)
Feuerdorn (Pyracantha)
Eberesche (Sorbus)
Stranvaesie (Stranvaesia)
Schlehe (Prunusspinosa)
Haferschlehe (Prunusinsititia)
Gemeiner Bocksdorn (Lycium hallmifollum)
Sadebaum (Juniperus sabina)
Hopfenklee (medicago lupulina)
Hahnenfußarten (Ranunculus acer)=
Weißklee, Inkarnatklee (Trifollum)
Steinklee (Mililotus alba)
Rahmenbau - Ordnung
für bauliche Anlagen in Kleingärten und Kleingartenanlagen
des Verbandes der Gartenfreunde
Mansfelder Land – Eisleben e.V.
Inhaltsverzeichnis
1.0 Geltungsbereich
2.0 Gesetzliche und andere Grundlagen
3.0 Bauliche Anlagen in Kleingärten und Kleingartenanlagen
4.0 Bauliche Anlagen in Kleingärten
4.1 Grundsätzliche Bestimmungen
4.2 Bestimmungen für Gartenlauben und andere Bauten
4.3 Bauantrag
4.4 Erteilung von Zustimmungen
5.0 Informationen und Formulare
5.1 Baubeaufttrage im Kleingartenverein
5.2 Informationsblatt für Bauwillige
6.0 Schlussbestimmungen
Anlagen / Formularbläter
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Ordnung für bauliche Anlagen in Kleingärten und Kleingartenanlagen des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder Land – Eisleben e.V.
1.Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Kleingärten und Kleingartenanlagen des Landkreises Mansfeld Südharz für die der Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land – Eisleben e.V. Zwischenpächter ist.
Sie wird durch den Verband in seiner Verantwortung als Zwischenpächter und gemäß Satzung mit Beschluss des Gesamtvorstandes erlassen.
Im Rahmen der übertragenen Verwaltungsvollmacht sind die Vorstände der Kleingärtnervereine für die Durchsetzung dieser Ordnung zuständig.
2.Gesetzliche und andere Grundlagen
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.02.1983
- (BGBL IS.210) in Fassung vom 21.09.1994
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 27.08.1997.
- Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt(BauO LSA) vom
23.06.1994, besonders baugenehmigungsfreie Vorhaben nach §67.
- Neugefasste Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder
Land – Eisleben e.V.
- Satzung des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder Land – Eisleben e.V.
3.Bauliche Anlagen in Kleingärten und Kleingartenanlagen
3.1 Als „Bauliche Anlagen“ im Sinne des BauGB sind alle Anlagen, die in einer auf
Dauer gedachten Weise (z.B. Gartenlauben) oder für einen kürzeren Zeitraum (z.B.
Kleinstgewächshäuser) künstlich durch menschliche Tätigkeit aus Bauprodukten mit
dem Erdboden verbunden sind, zu verstehen.
3.2 Toilettenhäuschen, Einfriedung, Pergola, Spaliergerüst, Wind- und Schutzwand,
Gartenteich, massive Kompostieranlage, betonierte Wege und Sitzflächen, ortsfeste
Bank, gemauerter Grill, Schornstein, Kleintierstall und Bienenhaus sind bauliche
Anlagen im Sinne dieser Ordnung. Die zulässige Bebauung im Kleingarten ist in der
Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder Land – Eisleben
e.V., Abschnitt 5 geregelt.
3.3 Auch die Kleingartenanlagen in ihrer Gesamtheit, bestehend aus einzelnen
Kleingärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen, sind als bauliche Anlagen zu
betrachten. Dazu gehören neben Ziffer 3.2 Vereinsgebäude, Versorgungsleitungen,
Spielplätze, Stellflächen, Feucht- und Trockenbiotope, Aufschüttungen, Abgrabungen,
Außenzäune und andere gemeinschaftliche Einrichtungen und Bauten.
3.4 Die kleingärtnerische Nutzung durch den Kleingärtner erfolgt auf der individuellen
Pachtfläche und auf der Vereinsfläche des Kleingartenvereins. Diese zwei miteinander
verknüpften Seiten sind auch für die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen zu
beachten, einschließlich unterschiedlicher Rechtsbeziehungen.
3.5 Die rechtliche Bewertung und Behandlung errichteter baulicher Anlagen auf der
Gartenparzelle und der gesamten Kleingartenfläche während des Pachtverhältnisses
und bei dessen Beendigung erfolgt grundsätzlich so, dass sie als Scheinbestandteil des
Bodens im Sinne § 95 BGB angesehen und behandelt werden, d.h. die Bauwerke
müssen sobetrachtetwerden, als wenn sie jederzeit wieder weggenommen werden
3.6 Für Eigentümergärten in der Kleingartenanlage gelten gemäß §3 Absatz 2 und 3
BKleingG die Vorschriften über die Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der
Gartenlaube. Bauanträge sind an das zuständige Bauordnungsamt zu stellen.
4.Bauliche Anlagen in Kleingärten
4.1 Grundsätzliche Bestimmungen
4.1.1 Für die Errichtung von Gartenlauben und anderen baulichen Anlagen in den Kleingärten gelten Bestimmungen des BKleingG (insbesondere §1 Abs.1 und § 3 Abs.2), das BauGB und die BauO LSA.
4.1.2 Der Verband als Zwischenpächter und die Vereinsvorstände haben eine große Verantwortung dafür, dass nicht mehr als Zulässige an Bauten auf den Kleingartenparzellen errichtet wird und dass es auch in einem vertretbaren Aufwand wieder entfernt werden kann. Ein Pächterwechsel muß zum Anlass genommen werden, die Beseitigung von im Kleingarten nicht üblichen und nicht zulässigen Bauten oder einer unansehnlichen überalterten Laube bzw. anderer Bauten auf Kosten des scheidenden Pächters zu verlangen.
4.1.3. Das Errichten oder Verändern der Gartenlauben und anderer Baukörper in den Kleingärten bedarf stets der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
4.1.4 Die Errichtung von Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem BkleingG bedarf in Anlehnung an § 67, Absatz 1, Nr. lf BauO LSA vom 23.06.1994 keiner Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfelder Land. Die Zustimmung hierfür erteilt der Vereinsvorstand im Rahmen der im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltungsvollmacht bzw. der Verband. In jedem Fall ist eine Stellungnahme der zuständigen Vereinsvorstandes erforderlich. Der Verband legt in einer Liste die Kleingartenvereine fest, die in Verwaltungsvollmacht eigenverantwortlich die Zustimmung zur Errichtung von Gartenlauben erteilen können
4.1.5 Für das Einholen aller erforderlichen Zustimmungen zur Einrichtung bzw. Änderung baulicher Anlagen ist stets der Bauwillige zuständig und verantwortlich. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung erteilt worden ist.
4.1.6 Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind unzulässig, Es ist mit einer Stilllegung der Baustelle und rechtliche Maßnahmen zu rechnen. Zulässige nachträgliche Änderungen eines genehmigten Bauwerkes bedürfen der Antragstellung und der Zustimmung des Vereinsvorstandes bzw. des Verbandes.
4.1.7 Zur Beurteilung von Bauanträgen und – vorhaben sind in den Vereinen Beauftragte des Vorstandes einzusetzen, die zentral geschult werden. Aufgabenstellung für den Beauftragten – siehe Anlage 5.1.
4.1.8 im Verband wird eine Baufachgruppe gebildet, die zu Bewertung von Bauaufträgen und- vorhaben herangezogen werden kann und die selbst Bewertungen von Vorhaben in Kleingartenanlagen vornimmt.
4.1.9 Bei tragenden Bauteilen muss ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der Baumaßnahme schriftlich bescheinigen (siehe §67, Abs. 11, Nr. 1 1a BauO LSA) Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit in der Lage sind, den Sachverhalt richtig beurteilen zu können.
4.1.10 Widersprüche des Bauwilligen zu abgelehnten Anträgen oder erteilten Auflagen sind innerhalb von 4 Wochen an den Vereinsvorstand schriftlich zu richten. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, ist dieser an den Verband Baufachgruppe zur Entscheidung weiterzuleiten. Im Einzelfall kann die Baufachgruppe die Untere Bauaufsichtsbehörde konsultieren. Nach der Anhörung zum Sachverhalt trifft sich der Vorstand des Verbandes die abschließende Entscheidung.
4.1.11 Für die Prüfung, Erteilung und Kontrolle der Zustimmung hat der Antragsteller an den Verein je nach Schwierigkeitsgrad eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.
4.1.12 Bei groben Verstößen gegen diese Ordnung für bauliche Anlagen wird zur Durchsetzung des Bauordnungsrechts die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld Land vom Vereinsvorstand bzw. vom Verband informiert. Die Kosten des Ordnungsstrafverfahrens trägt der verursachende Bauwillige.
4.2 Bestimmungen für Gartenlauben und andere Bauten
4.2.1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m²
Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer
Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum
dauernden Wohnen geeignet sein. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden
als überdachter Freisitz gewertet. Ein Vermieten der Gartenlaube ist nicht gestattet.
4.2.2 Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Gartenlauben, Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG
§20a Bestandschutz. Der Bestandschutz ist objekt- und nicht subjektiv Bezogen. Er erlischt daher nicht bereits bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden ist
oder wenn Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerkes zu erhalten. Bestandsgeschützte Gartenlauben und Bauten dürfen nicht verändert werden. So sind An- und Umbauten
an der Gartenlaube nicht zulässig. Sie führen zum Verlust des Bestandschutzes.
4.2.3 Die Gesamtgestaltung der Laube sollte sich in die Eigenart der Gartenanlage und näheren Umgebung sowie den schon
vorhandenen Lauben anpassen.
Die maximalen Höhen für eine Gartenlaube betragen:
- bei Pult- und Flachdach 2,8m (Firsthöhe)
- bei Satteldach (Neigung > 10%) 3,8m (Firsthöhe).
Eine Laube darf nicht unterkellert sein, ein Vorratsraum von 3 m² Grundfläche in der Laube sind zulässig. Spül- und Waschmaschinen dürfen nicht ausgestellt werden. Die Neuerrichtung von
Wasserspültoiletten ist unzulässig. Toiletten sind als Trockentoiletten zu betreiben. Bei Neubauten sind Geräteraum und Toiletten gleich so zu konzipieren, dass künftig nur noch ein Baukörper im
Garten errichtet wird. Das Aufstellen von Gerätecontainern und freistehenden Toilettenhäuschen ist verboten.
Die Grenzabstände der Gartenlaube sollte 3m betragen. Eine direkte Grenzbebauung ist unzulässig.
4.2.4 Fäkalien und Abwasser sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter
ordnungsgemäß zu entsorgen, zu deponieren bzw. zu kompostieren. Das Aufstellen von Chemietoiletten und Betreiben von Sickergruben ist verboten. Für die Notdurft sollte nur noch die umweltfreundliche
Trockentoilette Anwendung finden. Bis zum 03.10.1990 genehmigte Wasserspültoiletten können weiter betrieben werden, wenn eine abflusslose Sammelgrube oder eine genehmigte Kleinklärgrube (z. b. ein
Drei-Kammer-System) vorhanden ist und deren mobile Entsorgung nachgewiesen werden kann.
4.2.5 Für den Eigenverbrauch des Kleingärtners dürfen ein Kleingewächshaus (bis 15m³ Bruttorauminhalt) oder ein Folienzelt (bis
15m² groß und 2,2m hoch) sowie Frühbeetkästen errichtet und betrieben werden.
4.2.6 Für den Eigenverbrauch des Kleingärtners Teich bis zu einer Größe von höchstens 10m² und flachem Randbereich zulässig. Zur
Anlage des Teiches sind Lehm/Tondichtungen, geeignete Folie oder Kunststoffe zu verwenden. Der Teich muss für eine Bepflanzung geeignet sein (Feuchtbiotop). Die Ausgrabungen zur Errichtung haben so
zu erfolgen, dass sie im Bedarfsfall bei Beendigung der Pachtzeit problemlos wieder verfüllt werden können.
4.2.7 Die Errichtung eines ortsfesten Badebeckens ist nicht gestattet. Ein transportables Badebecken kann zeitweise in den
Sommermonaten (Mai-September mit max. 5m³ Inhalt) aufgestellt werden. Die Größe ist so zu wählen, dass ein ausgewogenes Verhältnis im Garten gewährleistet ist und die kleingärtnerische Nutzung
erhalten bleibt. Dem Wasser sind keine chemischen Zusätze zuzuführen. Das Wasser ist zum Gießen zu verwenden.
4.2.8 Einfriedungen, Gartentore, Wegebefestigungen und Einfassungen innerhalb des Kleingartens müssen sich in das Gesamtbild der
Kleingartenanlage einfügen. Einzelheiten regelt der Verein. Neu anzulegende Wege- und Sitzflächen dürfen nicht mit Ortbeton versiegelt werden. Eine übertriebene Weggestaltung mit Platten und
Splittbelag ist nicht statthaft. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Sammelgrube oder eine genehmigte Kleinklärgrube (z .b. ein Drei-Kammer-System) vorhanden ist und deren mobile Entsorgung
nachgewiesen werden kann.
Befestigte Freiflächen dürfen nur unter Verwendung von Platten bis zu 10m² ausgeführt werden.
4.2.9 Der Elektro- und Wasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens
entsprechen. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien TRF zu errichten, zu betreiben und zu überprüfen.
4.2.10 Über die Installation der Wasseranschlüsse in den Kleingärten entscheidet der Kleingärtnerverein. Für den Neubau von Brunnen ist die
behördliche Erlaubnis nach WHG (Wasserhaushaltgesetz) erforderlich. Mit dem Bau des Brunnens darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Eventuelle behördliche
Regelungen bleiben davon unberührt.
4.2.11 Das Errichten und Betreiben von Solaranlagen ist genehmigungsfrei. Vor der Errichtung ist eine Anzeige beim Vorstand des zuständigen
Kleingärtnervereins erforderlich. Die Sonnenkollektoren sind in und an Dach- oder Außenwandflächen anzubringen. Der Charakter der Gartenlaube darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.3. Bauantrag
4.3.1 Vom Gartenpächter ist vor Beginn schriftlich ein Bauantrag oder eine Bauanzeige an den Kleingartenverein in zweifacher
Ausfertigung auf Formularen zu richten.
Der Bauwillige erhält dazu ein Informationsblatt (siehe Anlage 5.2.).
Bauanträge sind zu stellen für Gartenlauben, Geräteschuppen, Terrassen, Toiletten, Wasseranlagen und Kleingewächshäuser.
Bauanzeigen sind für andere Baukörper erforderlich, insbesondere für Außenzäune, Wege und Versorgungsleitungen.
4.3.2 Der Bauantrag für Gartenlauben gemäß Formular 5.3. muss beinhalten:
* Bauantrag,
* Lageplan der Gartenparzelle mit baulichen Anlagen im Garten mit Maßangaben und
Grenzabständen,
* Skizze der Laube (Draufsicht) mit Maßangaben und Raumeinteilung (vorgesehene
Verwendung der Räume, insbesondere Gerätraum und Toilette) bzw. Skizze der
baulichen Anlage,
* Ansichten der Laube von vorn und von der Seite mit Maßangaben (Länge, Breite,
Raumhöhe, Dachüberstände, Trauf- und Firsthöhe) bzw. Ansichten der baulichen
Anlagen mit Angaben zu Breite, Höhe bzw. Tiefe. Bei Fertigteillauben sind Fotos
bzw. Prospektmaterial zulässig, jedoch mit den o.g.
Maßangaben,
* Angabe des Zeitraumes der Baumaßnahme,
* Zustimmung des Pächters der Nachbarzelle, wenn Baumaßnahmen aus bestimmten
Gründen den Grenzabstand unterschreiten,
* Angaben zu den Baumaterialien sowie bei Lauben zur Ausführung des Fundamentes,
* Ausführung der Toilette und die Entsorgung der Fäkalien,
* weitere zulässige Einbauten,
* grober Kostenvoranschlag,
* Baubeschreibung mit Nutzungsangabe.
4.3.3 Bei Lauben/Bauten in monolithischer Bauweise sind statische Details und Berechnungen anzugeben, wie Fundamentangaben,
Fenster- und Türstürze, Pfeiler, Dachausführung - und Befestigung.
4.3.4 Für tragende oder nichttragende Bauteile im Sinne der Ziffer 4.1.9, hat der Bauwillige sich die Ungefährlichkeit der
Baumaßnahmen durch einen Sachkundigen schriftlich bescheinigen zu lassen.
4.3.5 Wesentliche Änderungen an bestehenden Lauben sind zustimmungspflichtig.
Das betrifft z.B.:
* Neuerrichtung oder wesentliche Erweiterung von Öffnungen für Fenster und Türen,
vor allem im Bereich zum Gartennachbarn
* Änderung der Dachform, andere Höhenmaße der Laube,
* der Einbau neuer tragender oder aussteifender Bauteile (auch innerhalb der Laube)
bedarf des Standsicherheitsnachweises.
4.3.6 Erweiterung- und Modernisierungsmaßnahmen an unter Bestandschutz stehenden Gartenlauben und anderen Baulichkeiten die vor dem
03.10.1990 genehmigt und errichtet worden sind (Fläche größer als 24 m²), sind generell unzulässig. Der Bestandschutz geht dann verloren.
4.3.7 Für neue Brunnen gelten besondere Bestimmungen der zuständigen Behörde (siehe Ziffer 4.2.10.).
4.4 Erteilung von Zustimmungen
4.4.1 Abgabe des Bauantrages in zweifacher Ausführung beim Vorstand des Vereins.
4.4.2 Begutachtung des Antrages durch den Baubeauftragten des Vereins oder durch den Vorstand.
4.4.3 Die schriftliche Zustimmung bzw. Ablehnung mir Begründung oder Zustimmung mit Auflagen hat innerhalb von 8 Wochen durch den
Vereinsvorstand zu erfolgen. Bei einer Prüfung des Bauantrages durch den Kreisverband muss die Entscheidung über den Antrag innerhalb von 12 Wochen erfolgen. Ein Exemplar des bestätigten Bauantrages
verbleibt in den Unterlagen des Vereinsvorstandes (Parzellenakte), und ein Exemplar wird mit Bestätigung dem Bauwilligen übergeben.
4.4.4 Bauwillige Kleingärtner können die vorgenannte generelle Zustimmungspflicht durch den Vereinsvorstand bzw. Kreisverband nicht
umgehen z.B. durch das Einverständnis des Eigentümers von Grund und Boden.
4.4.5 Erst nach Vorliegen der Zustimmung gemäß Pkt. 4.4.3. darf der Bauwillige mit dem praktischen Arbeiten beginnen. Die Bauarbeiten
sollten innerhalb von 6 Monaten beginnen und nach 12 Monaten ab Baubeginn abgeschlossen werden. Bei Gartenlauben ist der Bau innerhalb von 2 Jahren zu vollenden.
4.4.6 Wurden Abrisse/Demontagen festgelegt, so gelten die unter Ziffer 4.4.5. angegebenen Fristen. Die fachgerechte Entsorgung
des Abfalls hat unverzüglich zu erfolgen.
4.4.7 Für erfolgte Materialkäufe, eingegangene Verträge o.ä. vor Vorliegen der Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlage, trägt der Bauwillige das alleinige Risiko.
4.4.8 Die Einhaltung der in der Bauzustimmung festgelegten Parameter ist vom Baubeauftragten oder durch eine vom Vorstand eingesetzte
Person zu kontrollieren. Wird gegen die Parameter verstoßen, ist durch den Vorstand unverzüglich Baustop auszusprechen und es sind entsprechende Auflagen schriftlich zu erteilen.
Wird die bauliche Anlage in einer nicht genehmigungsfähigen Form errichtet, werden rechtliche Schritte zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand eingeleitet. Notfalls ist auch
Ziffer 4.1.12. anzuwenden.
4.4.9 Widersprüche gegen erteilte Zustimmungen sind unter Ziffer 4.1.10. geregelt.
5. Informationen und Formulare
5.1. Baubeauftragte im Kleingartenvereinen
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Ordnung für bauliche Anlagen und der Rahmengartenordnung liegt beim Vereinsvorstand.
In größeren Kleingartenvereinen ist es sinnvoll und ratsam, einen in Baufragen befähigten Kleingärtner als Baubeauftragten des Vorstandes einzusetzen. Es kann auch ein Bauaktiv gebildet werden, dem
ein Baubeauftragter vorsteht. Die Tätigkeit und Verantwortung des Baubeauftragten bzw. des Bauaktivs muss durch den jeweiligen Vereinsvorstand exakt festgelegt werden. Der Beauftragte kann, muss aber
nicht Vorstandsmitglied sein.
Er sollte jedoch unbedingt zu bestimmten Beratungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
Zu den Aufgaben des Baubeauftragten gehören:
5.2 Informationsblatt für Bauwillige
Es ist Bestandteil des Bauantrages- bzw. der Bauanzeige.
In Kleingartenanlagen bedarf es entsprechend des jeweils gültigen Pachtvertrages
(Kleingartenpachtvertrag §4 bzw. VKSK - Nutzungsvertrag § 3) für die Errichtung oder
Veränderung von Baulichkeiten der Zustimmung des Vorstandes des Kleingartenvereins
bzw. des Kreisverbandes.
Vor Beginn der Baumaßnahmen hat der Bauwillige Kleingärtner schriftlich einen
Bauantrag bzw. eine Bauanzeige in zweifacher Ausfertigung beim Vereinsvorstand
einzureichen.
Die Bauunterlagen werden geprüft, danach kann die Zustimmung zu den beantragten
Baumaßnahmen erfolgen. Erst nach Vorlage der Zustimmung darf mit den
Bauvorbereitungs- und Baumaßnahmen durch den Bauwilligen (Bauherrn) begonnen
werden.
Folgende Grundsätze und Regelungen sind zu beachten:
5.3 Formulare ( alle als Anlagen anhängend)
5.3.1 Bauanträge/Bauanzeigen
5.3.2 Zustimmung zum Antrag
5.3.3. Kontrollen/Abnahmen
6.Schlussbestimmungen
6.1 Alle Baumaßnahmen müssen den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
6.2 Folgende bauordnungsrechtlichen Forderungen sind vor allem zu erfüllen:
* Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, dürfen
nicht gefährdet werden.
* Unzumutbare Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.
* Es dürfen nur gebrauchstaugliche Bauprodukte verwendet erden.
* Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
* Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung gestalterisch in Einklang zu bringen
(wie Orts- oder Landschaftsbild).
* Bei Bauarbeiten sind Arbeits- und Brandschutzmaßnahmen nötig.
* Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen sowie der Mutterboden und
angrenzende Gewässer sind zu schützen.
* Die Tragfähigkeit des Baugrundes des Gartennachbarn darf nicht gefährdet werden.
6.3 Die Ordnung für bauliche Anlagen in Kleingärten und Kleingartenanlagen des Landkreises Mansfelder Land tritt in Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Kraft und ist für alle Kleingärtnervereine des Verbandes der Gartenfreunde Eisleben Mansfelder Land e.V. verbindlich.
Anlagen :
5.3.1. Bauantrag
Kleingärtnerverein …………………………………………………………………………………….............................
Pächter: a)……………………………………………………………………………………………..............
Name Vorname
………………………………………………………………………………………………………
PLZ/Wohnort Strasse Tel. Nr.:
Pächter: b)……………………………………………………………………………………………..............
Name Vorname
………………………………………………………………………………………………………
PLZ/Wohnort Strasse Tel. Nr.:
Kleingartenanlage: ……………………………………………….…., Garten-Nr. ………………
Hiermit stelle/n ich/wir folgenden Bauantrag zum Bauen/Erweitern/Ändern/Abreißen* einer/s
.………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der baulichen Anlage/Einrichtung)
Kurzbeschreibung:………………………....................................................................................
..................................................................................…………………………….........................
Eingereichte Bauunterlagen (Anlage)*
- Lageplan (…………….Blatt)
- Zeichnungen/Skizzen (…………….Blatt)
- Prospekte (…………….Blatt)
- textliche Beschreibungen (…………….Blatt)
- bautechnischer Nachweis (…………….Blatt)
Der Text auf der Rückseite ist Bestandteil des Bauantrages.
Ich/wir bitte/n um Zustimmung und erklären, das Bauordnungsrecht und die Ordnungen/Satzungen des Kleingärtnerverbandes und des Vereins einzuhalten.
……………………………....., den………………… ………………………………………
(Ort) Datum Unterschrift der/s Pächter/s
(Bitte vollständig und leserlich ausfüllen. *Bitte Nichtzutreffendes streichen)
(Rückseite Bauantrag)
Hinweise
1. Der Bauantrag für Gartenlauben gemäß Formular muss beinhalten:
- Bauantrag,
- Lageplan der Gartenparzelle mit baulichen Anlagen im Garten mit
Maßangaben und Grenzabständen,
- Skizze der Laube, (Draufsicht), mit Maßangaben und Raumeinteilung
(vorgesehene Verwendung der Räume, insbesondere Gerätraum und Toilette) bzw.
Skizze der baulichen Anlage,
- Ansichten der Laube von vorn und von der Seite mit Maßangeben ( Länge, Breite,
Raumhöhe, Dachüberstände, Trauf- und Firsthöhe) bzw. Ansichten der baulichen
Anlagen mit Angaben zu Breite, Höhe, bzw. Tiefe. Bei Fertiglauben sind Fotos bzw.
Prospektmaterial zulässig, jedoch mit den o. g. Maßangaben,
- Angabe des Zeitraumes der Baumaßnahme,
- Zustimmung des Pächters der Nachbarzelle, wenn Baumaßnahmen aus
bestimmten Gründen den Grenzabstand unterschreiten,
- Angaben zu den Baumaterialien sowie bei Lauben zur Ausführung des
Fundamentes,
- Ausführung der Toilette und die Entsorgung der Fäkalien,
- weitere zulässige Einbauten,
- grober Kostenvoranschlag,
- Baubeschreibung mit Nutzungsangabe.
2. Bei Lauben/Bauten in monolithischer Bauweise sind statische Details und
Berechnungen anzugeben, wie Fundamentangaben, Fenster- und Türstürze,
Pfeiler, Dachausführungen und
-befestigung.
3. Für tragende oder nicht tragende Bauteile im Sinne der Ziffer
4.1.9. hat der Bauwillige sich die Ungefährlichkeit der Baumaßnahmen durch einen Sachkundigen schriftlich bescheinigen zu lassen.
4. Wesentliche Änderungen an bestehenden Lauben sind zustimmungspflichtig.
Das betrifft z.B.:
- Neuerrichtung oder wesentliche Erweiterung von Öffnungen für Fenster und
Türen, vor allem im Bereich zum Gartennachbarn,
- Änderung der Dachform, andere Höhenabmaße der Laube,
- der Einbau neuer tragender oder aussteifender Bauteile (auch innerhalb der
Laube) bedarf des Standsicherheitsnachweises.
5. Mit der Abgabe des Bauantrages wird vom bauwilligen Kleingärtner erklärt, dass
er/sie
- das Bau- und Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
(u.a. Arbeits-,Umwelt- und Brandschutz) während der Bauarbeiten
einhält/einhalten);
- als Bauherr die voll Verantwortung für die Baumaßnahme trägt;
- den Kleingärtnerverein und Dritte von jeglicher Verantwortung im Zusammenhang
mit der Baumaßnahmen zu jeder Zeit freistellt.
Anlagen :
5.3.2. Bauzustimmung
Kleingartenverein …………………………………………………………………………….......
Zustimmung zum Bauantrag Nr.: …………………..
Baumaßnahme in Kurzfassung: ……………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………….......
Hiermit wird die Zustimmung erteilt an den/die Bauherrn (Pächter)
a) Name……………………………………………Vorname……………………………........................
b) Name……………………………………………Vorname……………………………........................
auf der Grundlage des Bauantrages vom ………………………….auf der Gartenparzelle Nr.:………………...
in der Kleingartenanlage:………………………………………………………………………………..............
ein/e ……………………………………………………………………………………………………................
………………………………………………………………………………………………………….........
....................................................................................................................................................
(bauliche Anlage)
zu bauen/zu erweitern/zu ändern/abzureißen*
Die anliegenden Bauunterlagen*
- Lageplan (………….Blatt)
- Zeichnungen/Skizzen (………….Blatt)
- Prospekte (………….Blatt)
- textliche Beschreibungen (………….Blatt)
- bautechnischer Nachweis (………….Blatt)
sind mit dem Vereinsstempel und Datum versehen und sind untrennbar Bestandteil der Zustimmung. Die Angegebenen Abstände und Baumaße sind vom Bauherrn einzuhalten.
Folgende Bauabnahmen/Baukontrollen* sind erforderlich: Fundament/Rohbau/Bauende/Sonstiges*.
Der Bauherr informiert innerhalb von 4 Wochen den Vereinsvorstand über die Fertigstellung.
Weitere Anlagen und Hinweise:*
………………………………………………………………………………………………………….........
…………………………………………………………………………………………………………….....
…………………………………………………………………………………………………………….....
Die Zustimmung zum Bauantrag erlischt innerhalb von 2 Jahren, eine Fristverlängerung ist möglich.
Für die Prüfung, Erteilung und Kontrolle der Zustimmung hat der Bauherr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ………………€ an den Verein zu zahlen.
………………………………………,den ……………………… ……………………………
(Ort) (Datum) Vorstand
Anlagen :
5.3.3 Bauabnahme/Baukontrolle
Kleingartenverein: …………………………………………………………………………………….....................................
Bauobjekt: ………………………………………………………………………………………………......................
Kurzfassung: ..……………………………………………………………………………………………........................
Bauantrags-Nr. ……………………………………………….……………………………………………
Auf der Grundlage der Zustimmung vom ……………..................................................................
ein/e ……………………………………………………………………………………………………................
…………………………………………………………………………………………………………….....
(Bezeichnung der baulichen Anlage/Einrichtung)
zu bauen/ zu erweitern/ zu ändern/abzureißen*
im Garten Nr.:……………in der Kleingartenanlage …………………………………………………...
des/r Bauherrn
a) …………………………………………………………………………………………………………........
Name
Vorname
…………………………………………………………………………………........................................
PLZ/Wohnort Strasse
b) …………………………………………………………………………………........................................
Name
Vorname
…………………………………………………………………………………........................................
PLZ/Wohnort Strasse
wird eine Bauabnahme/Baukontrolle* für
- Fundament
- Rohbau
- Bauende
- Sonstiges
durchgeführt.
Der Bauherr bzw. sein Vertreter ………………………………………………………………….............................................................
(Name/Vorname)
waren am …………………………………vor Ort anwesend.
Der Kleingärtnerverein war vertreten durch ……………………………………………………………....................................................................
.....................................................................................................................................................
(Name/Vorname)
Folgende Hinweise/Forderungen werden dem Bauherrn erteilt:
…………………………………………………………………………………………………………….....
…………………………………………………………………………………………………………….....
…………………………………………………………………………………………………………….....
…………………………………………………………………………………………………………….....
Fristsetzung zur Umsetzung / Realisierung : …………………………………………………………………………………………........................
………………………………., den ………………………………… .………………………......
(Ort) (Datum) Unterschrift Vorstand
* Nichtzutreffendes bitte Streichen
Kleingartenverein: …………………………………………………………………………………………….................
Pächter: a) ………………………………………………………………………………………………..............
Name Vorname
………………………………………………………………………………………………..............
PLZ/Wohnort Strasse
Pächter: b) ………………………………………………………………………………………………..............
Name Vorname
………………………………………………………………………………………………..............
PLZ/Wohnort Strasse
Kleingartenanlage: …………………………………………………………………………………….............................
Garten Nr.: ………………
Hiermit zeige/n* ich/wir* ………………………………………………………………………....
an, das Abreißen
einer/s …………..………………………………………………………………………………………..
………………....……………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der baulichen Anlage/Einrichtung)
Kurzbeschreibung: ………………………………………………………………………………….............................
………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
……………………….., den …………………. …………………………
(Ort) (Datum) Pächter