Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.
Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.

Satzung  

des Verbandes

der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

       1.    Der Verband führt den Namen                                                                                              " Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V."

              Er wird im nachfolgenden Verband genannt.

              Der Verband wurde am 02.10.1990  aus dem Kreisverband des VKSK Eisleben 

              umgewandelt und eingerichtet.

              Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 43193 

              eingetragen.

 

      2.    Der Verband hat seinen Sitz in Lutherstadt Eisleben.

 

      3.    Der Verband ist rechtlich selbstständig. Er regelt seine Organisation, Verwaltung

             und Finanzen selbstständig.

 

      4.    Der Verband ist die Dachorganisation, der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine.

 

      5.    Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und politisch, ethnisch

             und  konfessionell neutral.

 

      6.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

  1. Der Verband ist die gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen, dem durch Verfügung der zuständigen Anerkennungsbehörden die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliehen wurde. Der Verband und die Mitgliedsvereine des Verbandes unterliegen somit der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

 

  1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die  Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des Verbandes verwendet werden. Der Verband kann Mitglied in gemeinnützigen Verbänden, Vereinen und Organisationen werden sowie sich an gemeinnützigen Unternehmen beteiligen wenn es der Erreichung und der Erfüllung der Aufgaben, Zwecke und Ziele des Verbandes dient.          

          Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 

          Sinne  des Abschnittes  "steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung (AO).

 

 

  1. Zweck des Verbandes ist die Erhaltung und Verwaltung der Kleingartenanlagen, die Förderung des Kleingartenwesens sowie die Unterstützung und Anleitung der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Pächter und der Allgemeinheit.

          Zu den Kleingartenanlagen und deren Kleingartenvereinen gehören in der Regel im    

          Sinne des § 1 Abs. 1, Ziff.2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG.)    

          gemeinschaftliche Einrichtungen

          (Vereinshäuser – insbesondere zur fachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder,

          Geräteräume, Wege, Spielplätze, Parkplätze, Trink- und Brauchwasser-

          versorgungsanlagen, gemeinschaftliche Umzäunungen und Tore etc.)

 

 

      4. Weitere Zwecke des Verbandes sind:

  1. die Anpachtung bzw. Erwerb von Bodenflächen und Immobilien zur Nutzung im Sinne des Kleingartenwesens und dessen Sicherung, sowie die Verwaltung und Organisation dieser Pachtflächen/Eigentumsflächen und Kleingartenanlagen als Generalpächter bzw. Eigentümer Zwecks Schaffung, Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und des Kleingartenwesens;                                                           
  2. der Abschluss von Versicherungen zum Schutze des Verbandes und dem Verband angehörenden Mitgliedsvereinen und der Parzellenpächter;
  3. die Beschaffung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Verbandes und Vereine;
  4. die Förderung und Fortentwicklung des Kleingartenwesens im Interesse der Allgemeinheit;
  5. die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kleingartenanlagen in Verbindung mit dem Wohngebieten;
  6. die Zusammenfassung der Kleingartenanlagen, sowie den Zusammenschluss aller Kleingartenvereine im Verbandsgebiet unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,
  7. die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung statistischen und sonstigen Materials zur Vorbereitung gesetzgeberischer und verwaltungsbehördlicher Maßnahmen;
  8. die Förderung des Interesses für Naturzusammenhänge bei jungen Menschen durch Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendgruppen sowie allen anderen  Kindereinrichtungen;
  9. Der Verband fördert

     - das öffentliche Interesse an den Kleingartenanlagen als Bestandteil des

       öffentlichen Grüns

- die Ziele des Natur- und Umweltschutzes                                                            - die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung

- die Pflege der Geschichte und Traditionen des Kleingartenwesens

- die Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im Sinne des Kleingartenwesens

- die Naturverbundenheit der Bevölkerung

 

 

 

      5. Der Verband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben.

 

        1.  Übernahme von Betreuungs-,Organisations- und Verwaltungsaufgaben für die 

             Kleingartenanlagen, die Mitgliedsvereine und  Parzellenpächter.  

          Der Verbandsvorstand kann den Mitgliedsvereinen eine Verwaltungsvollmach  

             erteilen,für die durch die Mitgliedsvereine genutzten Kleingartenanlagen welche 

             sich auf dem Pacht- oder Eigentumsland des Verbandes befinden, um  eine

             Eigenständigkeit der Vereinsverwaltung im Sinne des  BKleingG. zu vollziehen.

          Diese Verwaltungsvollmacht kann aber bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten,

             welche sich aus der Verwaltungsvollmacht, der Verbandssatzung,

             der Rahmengartenordnung, der Rahmenbauordnung sowie den gesetzliche

             Regelungen des BKleingG sowie aller das Kleingartenwesen betreffenden

             gesetzlichen Regelungen ergeben, durch den Verbandsvorstand wieder

             zurückgenommen bzw. gekündigt werden kann.                                                      

             Die Verwaltungsvollmacht endet automatisch mit Austritt aus dem Verband, Verlust              der steuerlichen oder der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, der Einleitung eines

             Insolvenzverfahrens des Mitgliedsvereines sowie mit dem Mitgliederbeschluss des

             Mitgliedsvereines zur Auflösung des Vereines.

 

        2. Unterstützung der Mitgliedsvereine für die Bereitstellung, Errichtung und Erhaltung

            von Kleingartenanlagen im Hinblick der erforderliche Bodenflächen als

            Dauerkleingärten sowie die fachliche, organisatorischer und rechtliche Betreuung der

            Mitgliedsvereine und Pächter;

 

         3. Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der kleingarten- und

             pachtrechtlicher Vorschriften sowie der jeweiligen Beschlüsse der

             Verbandsmitgliederversammlung und des Verbandsvorstandes. Mitgliedsvereine und

             Parzellenpächter vor überhöhten Pachtpreisen schützen;

 

        4.  Die aktive Teilnahme an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen

             der Mitgliedsvereine

 

        5.  Übernahme der Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit,

             insbesondere gegenüber staatlichen sowie kommunalen Behörden und

             Dienststellen und der gesellschaftspolitischen Vertretungen in Zusammenarbeit mit

             anderen gemeinnützigen Vereinen und Verbänden;

 

6. Ausübung der Kontrolle, dass die Mitgliedsvereine die verbandseinheitlich        

     beschlossene Satzung und die Verbandsbeschlüsse mit Leben erfüllen, das eine

     ordnungsgemäße und rechtskonforme Geschäftsführung der Mitgliedervereine

     erfolgt.

 

       7.  Die Information- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren, einschließlich

              Erarbeitung und Herausgabe von Materialien zu kleingärtnerischen

              Angelegenheiten.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

      1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

         1. Die Mitgliedschaft können die im Vereinsregister eingetragenen Kleingartenvereine

             des Landkreises Mansfeld - Südharz, die die steuerliche Gemeinnützigkeit besitzen   

             bzw. deren Verleihung beantragt und die Voraussetzung der steuerlichen  

             Gemeinnützigkeit erfüllen, erwerben. Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet die

             steuerliche Gemeinnützigkeit, nach erfolgter turnusmäßiger Prüfung und 

             Anerkennung durch die zuständige Behörde, dem Verbandsvorstand durch  

             Einsendung einer Kopie des Freistellungsbescheides nachzuweisen.  

 

         2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung, des Vorstandes des

             jeweilig um Aufnahme ersuchenden Kleingartenvereines, gegenüber dem

             Vorstand des Verbandes beantragt werden. Die Beitrittserklärung, muss mit

             einem Protokoll zu einem Mitgliederbeschluss der Mitgliederschaft des beitretenden

             Vereines welches von  mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist

             sowie einem schriftlichen Nachweis über die bestehende bzw. beantragte steuerliche

             Gemeinnützigkeit, belegt sein. Der Verbandsvorstand entscheidet auf der nächsten

             Vorstandsversammlung über die Aufnahme.                                                         

             Dazu genügt die einfache Stimmen-Mehrheit.

             Der Beschluss zur Aufnahme ist durch den Verbandsvorstand den

             Verbandsmitgliedern in der Verbandsmitgliederversammlung vorzulegen.

            

         3. Mit Beschluss der Verbandsvorstandes  sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr

             und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft  

             vollzogen. Die Satzung gilt als anerkannt, sobald die erste Zahlung erfolgt ist.

   

        5.  Die Mitgliedsvereine des Verbandes werden durch die, in den

                Mitgliederversammlung der jeweiligen Kleingartenvereine gewählten  

                  Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder 

                  durch ein vom Vorstand bevollmächtigtes Vorstandsmitglied in den  

                  Verbandsmitgliederversammlungen vertreten. Sie haben bei Abstimmungen zu

                  Beschlüssen je eine Stimme pro Verbandsmitglied.                                                   

                  Zur  Durchführung des Verbandstages sind, neben dem gesetzten

                  Vorstandsvorsitzenden weitere Vereinsmitglieder der ordentlichen  

                  Verbandsmitgliedsvereine lt. §9 Abs.2(Delegiertenschlüssel) zur Versammlung und 

                  zur Abstimmung zugelassen.                 

                  Bei Abstimmung zu Beschlüssen haben alle Delegierten, lt. Delegiertenschlüssel,

                  eine gültige Stimme.

 

         4. Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders 

             verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt 

             werden. Sie werden zu jeder Verbandsmitgliederversammlung eingeladen und

             können zu Sachthemen und Themen der Tagesordnung  das Wort ergreifen, haben

             jedoch kein Stimmrecht, außer Sie sind in der Funktion eines gewählten

             Vorstandsvorsitzenden oder als Delegierter des Verbandstages eines ordentlichen

             Verbandsmitgliedsvereines tätig.

 

         2. Beendigung der Mitgliedschaft

 

           1. Durch freiwilligen Austritt.

               Dieser muss bis zum 30.Juni eines Jahres dem Verband

               gegenüber erklärt werden und wird zum 31.Dezember des folgenden

               Geschäftsjahres, durch Beschluss der Verbandsmitgliederversammlung,

               wirksam.

               Für einen freiwilligen Austritt ist dem Verband, der durch die Vereinsmitglieder                gefassten Mitgliederbeschluss mit Versammlungsprotokoll sowie Teilnehmerliste  

               vorzulegen, welcher mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein 

               muss.

 

           2. Durch Ausschluss.

            Ein Mitgliedsverein kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen

                werden, insbesondere dann, wenn:

 

a. der Mitgliedsverein mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, beschlossenen

    Umlagen sowie/oder der Pacht länger als zwei Monate im Rückstand ist und nicht

    innerhalb von einem Monat nach der Mahnung in Textform die fällige

    Beitragsforderung erfüllt;

 

           b. gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Verbands-Garten-und Bauordnung,  

               gegen die  Interessen des Verbandes, der Verbandsmitglieder sowie gegen

               Beschlüsse des Verbandes ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß vorliegt.

               Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung des Verbandsvorstandes mit              

               einfacher Stimm-Mehrheit und wird schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, dem

               betroffenen Verein bekannt gemacht. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen

               Mitgliedsverein, durch einen autorisierten Vertreter, die Gelegenheit zu geben, sich

               zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des

               Betroffenen ist in der Verbandsmitgliederversammlung zu verlesen.

               Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang der  

               Mitteilung über den Ausschluss, schriftlich Einspruch beim Verband erhoben    

               werden. Die endgültige Entscheidung darüber trifft dann die         

               Verbandsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.                                        

               Vor der endgültigen Entscheidung über den Ausschluss durch die

               Verbandsmitgliederversammlung ist die Anrufung einer Schlichtungsstelle  bzw.

                eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

 

          3. Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit

            Ein  Mitgliedsverein, welchem  die steuerliche Gemeinnützigkeit durch die            

               zuständigen Behörden aberkannt wird, ist verpflichtet den Verbandsvorstand sofort

               davon in Kenntnis zu setzen. Der Verein ist dem Verband gegenüber, für Schäden

               aus einer verspäteten Meldung des Verlustes, Schadenersatzpflichtig.

               Der betroffene Mitgliedsverein wird  für die Dauer von acht (8) Monaten, ab dem 

               Tag des Bekanntwerdens des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit,

               automatisch von seiner Mitgliedschaft im Verband suspendiert.

               In  diesen acht (8) Monaten ist dem Verein die Möglichkeit gegeben seine   

               steuerlich Gemeinnützigkeit bzw. eine vorläufige steuerliche Gemeinnützigkeit zu

               erlangen. Mit Vorlage eines finanzamtlichen Nachweis über die Anerkennung der

               steuerlichen Gemeinnützigkeit des betroffenen Vereines kann die Suspendierung 

               der Mitgliedschaft des Vereins vor Ablauf der Frist aufgehoben werden.

               Wird die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht in diesem Zeitraum wiedererlangt und

               fristgemäß dem Verbandsvorstand angezeigt, gilt automatisch die Mitgliedschaft  

               als Dauerhaft beendet. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann nach Wiedererlangung

               der steuerlichen Gemeinnützigkeit gestellt werden.

           

               a) Mit Zugang der Erklärung des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit

                   durch die zuständige Behörde, erlischt auch die dem Kleingartenverein erteilte 

                   Verwaltungsvollmacht lt.§ 2 Abs.5 Punkt 1 in Verbindung mit § 3                     

                   Abs. 3 Punkt 6 dieser Satzung.

                   

           4. Mitgliedbeiträge und Umlage sind bis zum Tag des Wirksamwerdens des

               Ausscheidens des Mitgliedvereines zu entrichten. 

 

          5.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheiden alle Amtsträger, die dem

               ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedsverein angehören, aus den Organen

               des Verbandes mit sofortiger Wirkung aus.

 

          6.  Mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsvereines aus dem Verband endet auch

               die dem Verein erteilte Verwaltungsvollmacht und verliert sofort das

               Recht auf Organisation und Verwaltung der Kleingartenanlage, wenn sich die

               Kleingartenanlage auf  Grund und Boden befindet welcher im Eigentum des

               Verbandes befindet  oder  vom Verband als Hauptpächter angepachtet ist.

               Die Aufgaben der Verwaltung dieser Kleingartenanlage fallen an den Verband.                                   

               Pächter von Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, welche sich auf dem

               Pacht- oder Eigentumsland des Verbandes befinden und deren Verein aus der

               Mitgliedschaft im Verband ausgetretenen ist  bzw. ausgeschlossenen wurde,            

               zahlen eine jährlich Verwaltungsgebühr in mindestens doppelter Höhe der

               Beitragspflicht von Vereinen welches ordentliches Mitglied im Verband ist. 

               Sollten höhere Kosten im Rahmen der Organisation und Verwaltung dieser

               Kleingartenanlagen entstehen, so werden sie auf die Pächter dieser

               Kleingartenanlagen zu gleichen Teilen umgelegt und zur Zahlung erhoben.

 

         7.   Mit dem Ausscheiden des Mitgliedsvereines aus der Verbandsmitgliedschaft

               erlöschen alle Ansprüche an den Verband und das Verbandsvermögen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten

 

         1.  Jeder Mitgliedsverein hat das Recht:

 

              a) sich an Veranstaltungen des Verbandes zu beteiligen;

 

              b) interessierte Kleingärtner ihres Kleingartenvereines zur Teilnahme an

                  Schulungen und Lehrgängen zu  delegieren;

 

              c) Kleingärtner ihres Kleingartenvereines aus den Reihen der Delegierten des

                  Verbandstages der Delegierten für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen;

 

              d) sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zweck, Zielen und Aufgaben des 

                  Verbandes  zu äußern und Anträge beim Vorstand des Verbandes zu stellen;

 

              e) sich an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen und verbandseigene Einrichtungen zu
                   nutzen;


              d) einzelne Vereinigungen oder Personen, die besondere Verdienste um das  

                  Kleingartenwesen erworben haben, zur Auszeichnung vorzuschlagen;

 

        2.  Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet:

 

  a)  die Umsetzung der Satzung, der Rahmengarten- und Bauordnung, der Beschlüsse 

       und  Empfehlungen des Verbandes und der  Verbandsmitglieder - 

       versammlung,welche für jeden Mitgliedsverein bindend sind,  in den

                 Kleingartenvereinen und Kleingartenanlagen durch entsprechende eigenständige

                 Beschlüsse unSatzungsänderungen zu realisieren und umzusetzen;

 

            b)  die Mitgliedsbeiträge, Pachten, Umlagen sowie alle von der  

                 Verbandsmitgliederversammlung sowie dem Verbandsvorstandes  beschlossenen

                 Forderungen termingerecht an den Verband zu entrichten;

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

          1.  Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Pachten, Versicherung

               und Umlagen zu zahlen. Die von der Verbandsmitgliederversammlung sowie

               vom Verbandsvorstand festgesetzten Beträge für Beiträge, Versicherungen,

               Umlagen und sonstige Zahlungen, welche in Zahlungsaufforderungen

               aufgeführt und dem  Mitgliedsverein per Brief zur Kenntnis gegeben werden,

               sind in vorgegebenen  Zahlungsfristen an den Verband zu entrichten.

  

     Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen. Ausnahmen können durch den   

     Verbandsvorstand  genehmigt werden

 

      a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von  Verbandsvorstand bestimmt und ist

          durch dieVerbandsmitgliederversammlung zu beschließen .

  

                b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

                c) Die Entrichtung der Beiträge, Pachten, Versicherungen und Umlagen ist eine

                    Bringschuld.

 

                d) Beiträge, Versicherungen und Umlagen sind bis spätestens 31.Januar, Pachten                     bis spätestens 30.Mai des laufenden Kalenderjahres in voller Höhe zu

                    entrichten.

                    Im Fall eines Zahlungsrückstandes ergehen Mahnungen mit Erhebung der  

                    jeweilig entstandenen Kosten sowie, der durch Beschluss der  

                    Verbandsmitgliederversammlung, jeweils festgesetzten Mahngebühren.

                    Nach drei vergeblichen Mahnungen folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Für

                    den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt dem Verband die letzte

                    bekannte Adresse.

 

            e) Postalische Sendungen / Mahnungen gelten als frist- und termingerecht

                   zugestellt trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen

                   Briefzustelldienst bei dem Verbandsmitglied, wenn die letzte bekannte Adresse

                   des Verbandsmitgliedes oder seines autorisierten Vertreters  benutzt wurde,es/er  

                   aber nicht mehr dort anzutreffen ist oder dort wohnt. Die Beweislast über eine

                   zeitnahe und  fristgerechte Ummeldung der jeweiligen landungsfähigen Adresse

                   beim Verbandsvorstand trägt das jeweilige Verbandsmitglied.

     

   2.  Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der 

        gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschließt die Verbandsmitgliederversammlung die Erhebung von entsprechenden Umlagen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zur Höhe des Sechsfachen des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Diese Summe stellt eObergrenze dar.

 

         3.  Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die 

              Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des

              Verbandes verwendet werden.

              Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf auch

              keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder

              durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

           Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit

              tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und

              Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden

              vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand 

              bestimmte Mitglieder, welche Arbeiten  über das normale Maß einer 

              Ehrenamtstätigkeit hinaus  übernehmen, wird hiermit von der 

              Verbandsmitgliederversammlung eine  pauschale Auslagenerstattung bzw. eine  

              Ehrenamtspauschale bewilligt. Über die Höhe der Pauschalen entscheidet der

              Vorstand und ist durch die Verbandsmitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

       a) die Verbandsmitgliederversammlung

       b) der geschäftsführende Vorstand

       c) der erweiterte Vorstand

       d) Revisionskommission

 

 

§ 7  Die Verbandsmitgliederversammlung

 

  1.  Die Verbandsmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.                    

       Sie ist vom Verbandsvorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten  Quartal,

       als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Verbandes  erfordern als 

       außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ferner  

       unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich, 

       unter Angabe der Gründe, beim Verbandsvorstand beantragt.

 

   2.  Der Termin und der Ort der Verbandsmitgliederversammlung ist mindestens vier 

       Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins und des Ortes erfolgt  

       durch Zusendung  per postalische Sendung (Brief) unter Angabe der Tagesordnung.   

       Die Frist der Berufung beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden

       Werktages.

       Einladungsschreiben als postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht 

       Zugestellt trotz der  Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen

       Briefzustelldienst bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn

       letzte dem Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen

       Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten  verwendet wurde, er aber nicht mehr dort

       wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.          

       Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen

       ladungsfähigen Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des 

       betroffenen Mitgliedsvereines.

 

   3. Anträge, über die in der nächsten Verbandsmitgliederversammlung beschlossen werden

       soll, müssen dem Vereinsvorstand spätestens eine Woche vor der Berufung der

       Verbandsmitgliederversammlung schriftlich vorliegen.  

       Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur  

       behandelt, wenn sie von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden

       Vereinsmitglieder unterstütz werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst in der

       nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung gefasst werden.

 

       a )   Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Ergänzung der in der Tagesordnung

              bekannt gegebenen, ordentlich eingereichten Anträge, die nicht auf eine

              Satzungsänderung oder auf eine Vereinsauflösung abzielen, welche aber in der

              Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden können. Diese Ergänzung

              der Tagesordnung um diese Beschlussanträge erfordert jedoch eine

              Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

   4. Die Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden, im 

       Verhinderungsfall  von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich, von einem anderen

       Vereinsvorstandsmitglied zur Tagesordnung mit Anträgen einberufen.

       Die Leitung der Verbandsmitgliederversammlung obliegt dem 

       Verbandsvorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei Abwesenheit des 

       Vorstandes, einem durch die Verbandsmitgliederversammlung zu wählenden 

       Versammlungsleiters.

       Die Verbandsmitgliederversammlung, in der jedem Verbandsmitglied eine Stimme 

       zusteht, beschließt in Verbandsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der 

       Verbandsvorstand zuständig ist. Der Verbandsmitgliederversammlung obliegt vor allem  die Beschlussfassung über:

 

  1. Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Verbandsvorstandes
  2. Wahl der Mitglieder der Revisionskommission
  3. Entgegennahme Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht
  4. Entlastung des Vereinsvorstandes
  5. Beschwerden im Rahmen von Mitgliederausschlüssen
  6. Haushaltsplanvoranschlag
  7. Beiträge, Umlagen, Darlehen, Ehrenamtspauschale, Mahn- und Aufnahmegebühren
  8. Satzungsänderungen
  9. Auflösung des Vereines

 

   5. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß §27 Abs. 2 BGB den 

       gesamten Verbandsvorstand oder einzelne Mitglieder des Verbandsvorstandes  

       abzuberufen.

 

   6. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

   7. Die Verbandsmitgliederversammlung, in welcher über die Änderung des Zwecks, die Auflösung, Satzungsänderung, Verschmelzung oder Aufhebung des Verbandes beschlossen werden soll ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder. Sind in dieser Verbandsmitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder  erschienen, so ist eine neue Verbandsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.  Zu der neuen Verbandsmitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Verbandsmitgliederversammlung eingeladen werden.                                                         Die Verbandsmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist.

 

   8. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung bzw. gesetzliche Vorgaben  nicht eine andere Mehrzahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

   9. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist der Kandidat  der die  meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit haben zwei Stichwahlen  für die betroffenen Kandidaten zu erfolgen. Sollte sich in den Stichwahlen wieder Stimmengleichheiten ergeben wird durch Los entschieden.

 

 10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der in der Verbandsmitgliederversammlung anwesenden Verbandsmitglieder erforderlich.

 

 11. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder kann jedoch schriftlich abgestimmt werden.

 

 12. Über Beschlussanträge zur Verbandsmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt worden ist. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. Hiervon sind ausgenommen Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.

       Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der

       Inhalt der Anträge aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen der Antragsfrist und der

       Verbandsmitgliederversammlung liegen.

       Die Dringlichkeit muss von einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten

       Anwesenden der Verbandsmitgliederversammlung  beschlossen werden.

 

 13. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Verbandsvorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Die Stimmabgaben sind an den Verbandsvorstand oder an einen vom Verbandsvorstand bestimmten Wahlleiter zu entrichten. Nach Ablauf der Frist wird die Stimme eines Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Verbandsmitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Verbandsmitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Verbandsmitgliederversammlung. Die Auszählung übernimmt der Vereinsvorstand oder ein vom Verbandsvorstand bestimmter Wahlleiter. Die Ergebnisse werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekanntgegeben.

 

 14. Über die Verbandsmitgliederversammlung bzw. schriftlich Stimmabgabe ist ein              

       Protokoll zu fertigen, in dem die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

       die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse wortgetreu

       aufzuzeichnen sind.                                                                                                        

       Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen Das Protokoll ist vom  

       Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 15. Die Verbandsmitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Presse, Funk und Fernsehen können durch den Verbandsvorstand bzw. den Versammlungsleiter zugelassen werden.

 

§ 8 Außerordentliche Verbandsmitgliederversammlungen

 

       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung

       einberufen. Sie kann auch einberufen werden wenn das Interesse des Verbandes es 

       erfordert und muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3)

       aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

       verlangt wird. Bei der Einberufung von außerordentlichen Verbandsmitglieder- 

       versammlungen erkürzen sich alle für die Einberufung sowie Antragseinreichung 

       geltenden Fristen um die Hälfte.   

       Die Ladung  und Terminbekanntmachung erfolgen per Brief an die Mitglieder. Im  

       Weiteren ist die Durchführung der außerordentlichen Verbandsmitgliederversammlung

       an die Durchführungsregeln des  §7 gebunden.

 

§ 9 Vorstandswahl

 

   1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der        

       Mitglieder der Revisionskommission erfolgt durch die Verbandsmitgliederversammlung

       welche aller vier Jahre im Rahmen eines Verbandstages mit Delegierten der

       Mitgliedsvereine durchgeführt wird.

       Der Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Verbandsmitgliederversammlung den Mitgliedsvereinen schriftlich zugehen.

       Postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht zugestellt, trotz der  Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn die letzte dem Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen Vereines, Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten  verwendet wurde, er aber nicht mehr dort wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.         

       Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen ladungsfähigen Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des betroffenen Mitgliedsvereines.

 

  2. Die Delegierten zum Verbandstag sind von den Mitgliedsvereinen

      nach folgenden Delegiertenschlüssel zu bestimmen:

 

      ein(1)Delegierter bei einer Vereinsgröße                                                                             

      bis 50 bewirtschafteten Kleingartenparzellen,

 

      zwei(2)Delegierte bei einer Vereinsgröße

      bis 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen,

 

      drei(3)Delegierte bei einer Vereinsgröße

      über 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen.

 

      Die Delegierten zählen als zusätzlich Stimmberechtigte zu den gesetzten

      vertretungsberechtigten Vertretern der Mitgliedvereine.

      Maßgebende Mitgliederzahl für die Berechnung der Anzahl der Delegierten ist

      die letzte an den Verband eingereichte Meldung der Mitgliederanzahl des 

      jeweiligen Kleingartenvereins.

 

  3. Der geschäftsführende Verbandsvorstand, der erweiterte Verbandsvorstand sowie die

      Mitglieder der Revisionskommission werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.  

      Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen,  die ihre Kandidatur auf ein  

      Vorstandsamt erklärt haben oder von einem Verbandsmitglied schriftlich vorgeschlagen

      werden und ihre Zustimmung zu Wahl erklärt haben. Alle Kandidaten müssen in einem

      Mitgliedsverein seit mindestens zwei Jahren, ordentliches Mitglied sein.

 

  4. Für  die Wahlen hat die Verbandsmitgliederversammlung einen Wahlleiter und einen  

        Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission 

        ausübt.

 

  5. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

      Stimmen erhält.

      Ergibt sich keine Mehrheit  in der Abstimmung der Stimmberechtigten, so findet ein

      zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen

      Stimmen erhalten hat.

      Bei Stimmengleichheit wird eine dritte Wahl durchgeführt. Ergibt diese Wahl wieder

      eine Stimmengleichheit, wird durch Los entschieden. Jeder gewählte Kandidat muss

      nach erfolgter Wahl seine Zustimmung zur Bestellung durch die Wahl erklären.

 

 

   6. Die Wahl  des Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen

       per Abstimmung durch Handzeichen.

       Die übrigen Vorstandsmitglieder können auch per Akklamation gewählt werden, wenn 

       die Verbandsmitgliederversammlung dies beschließen und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

   7.  Wählbar ist jeder Kandidat, auch wenn er bei dem Verbandstag nicht anwesend ist, 

        sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl sowie die Bestellung vorliegt.

        Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.

 

  8.  Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Wird die Beschlussfähigkeit  oder die Wahl  angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen mit.

 

§ 10 Der Verbandsvorstand

 

     1.Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:

  1.  dem Verbandsvorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. Verbandsfachberater für Gartenanlagen und Wertermittlung

 

     2.Vorstand im Sinne der §26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende  

        Verbandsvorsitzende . Jeder ist allein vertretungsbefugt.                                                 

        Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Verbandsvorsitzende dem Verband 

        gegenüber verpflichtet die Vertretung nur bei Verhinderung des

        Verbandsvorsitzenden auszuüben.

 

    3. Dem Verbandsvorstand obliegt die gesamte rechtliche und organisatorische

        Geschäftsführung des Verbandes. Er veranlasst die zur Erfüllung der Verbandszwecke

        erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an ihre Rechte und ihre

        Pflichten wahrzunehmen, welche sich aus dem BKleingG, Verträgen, Satzungen,

        Garten- und Bauordnungen sowie des Beschlussfassungen des Bundesverbandes, des

        Landesverbandes, des Verbandes, der Kommunen und Gemeinden sowie der  

        Grundstückseigentümer ergeben, zu erfüllen.

        Der Verbandsvorstand bestimmt über den Sitz und Umfang der Geschäftsstelle.

        Der Vorstand erlässt für die Tätigkeit der Geschäftsstelle ein Geschäfts- und

        Kassenordnung.   

        Er erstellt eine Beitrags-und Gebührenordnung, welche durch die Verbandsmitglieder-

        versammlung zu beschließen ist. Zur Unterstützung des Verbandes bei der

        Geschäftsführung kann vom Vorstand  einen Büroleiter eingestellt werden, der die

        Geschäftsstelle des Verbandes nach Weisung des Verbandsvorstandes führt.                             Die Anstellung eines gewählten  Verbandsvorstandsmitgliedes in dieser Funktion ist

        zulässig. Ist der Büroleiter gleichzeitig gewählter Vorstand gem. §26 (2) BGB, so ist er

        von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

       

   4. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in 

       Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem

       Stellvertreter berufen und geleitet werden. Die Ladung zur Vorstandssitzung kann

       mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer Medien(Fax,

       Mail) erfolgen. Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder,

       wobei eines der anwesenden Mitglieder der Vorstandsvorsitzende bzw. dessen

       Stellvertreter sein muss, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden

       mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

       des Sitzungsleiters.

 

   5. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Verbandsvorstandes und der Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Verbandsvorstandes vorzulegen.

 

   6. Der Kassierer ist für die Verwaltung des Verbandsvermögens zuständig. Er zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen einfachen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr sind durch Ihn, rechtzeitig für die Verbandsmitgliederversammlung, eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Anschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Verbindlichkeiten des Verbandes erkennbar sein. Der Verbandsmitgliederversammlung ist durch Ihn ein Kassenbericht zu geben. Der Kassierer darf  Zahlungen nur auf Anweisung des Verbandsvorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall, durch dessen Stellvertreter leisten. Nicht benötigte Barbestände sollten, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich angelegt werden.

 

   7. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand bestimmte Mitglieder, welche  Arbeiten  über das normale Maß einer Ehrenamtstätigkeit hinaus übernehmen, wird von der Verbandsmitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bzw. eine Ehrenamtspauschale bewilligt.

 

   8. Die Verbandsvorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer gesamten rechtlichen und organisatorischen Geschäftsführungstätigkeit für den Verband im Außen- sowie Innenverhältnis nur bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz gegenüber Dritten bzw. dem Verband und seinen Mitgliedern.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

 

   1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

         a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

         b) dem Verbandsfachberater Öffentlichkeitsarbeit und Kleingartenwesen

  c) dem Verbandsfachberater Bauwesen

  d) weitere Fachbereiche werden vom Vorstand bestimmt

 

   2. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr.                 

       Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im

       Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden.                   

       Die Ladung zur Sitzung des erweiterten

       Vorstandes kann mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer 

       Medien(Fax, Mail) erfolgen. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte

      seiner Mitglieder, wobei eines der anwesenden Mitglieder der

       Verbandsvorstandsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sein muss, beschlussfähig.           Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

       entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

 

  3. Dem erweiterten Vorstand obliegen vor allem:

        a) die Prüfung zur Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,

        b) die Prüfung des Ausschlusses von Verbandsmitgliedern

        c) die Teilnahme an Meditationsverfahren

        d) die Vorbereitung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

        e) die Vorbereitung zur Vornahme von Auszeichnungen,

 

§12 Revisionskommission

 

       Von der Verbandsmitgliederversammlung  sind drei Revisoren als Kassen- und Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren vom letzten Tage des Monats der Wahl an gerechnet, zu wählen. Diese haben einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch  darauf zu achten, dass die Grundsätze einer ordentlichen Geschäftsführung eingehalten und  alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsplanvorschlages oder aus sonstigen Verpflichtung  geleistet wurden. Den Prüfern ist zur Durchführung ihrer Aufgaben in alle hierfür  erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen und zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift ist den Vorstand nach Erstellung, zeitnah zu übergeben.

       Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Verbandsvorstand und sind nur der Verbandsmitglieder -versammlung gegenüber verantwortlich.                                        

       Sie haben der Verbandsmitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Einberufung und Leitung

 

       Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die  

       Zusammenkünfte der Verbandsorgane ein und leitet sie. Der Schriftführer, bei dessen 

       Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des

       Vereinsvorstandes oder der Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen

       und darin die Beschlüsse im Wortlaut aufzuzeichnen.                                                        

       Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Verbandsvorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

 

   1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand  sowie die Mitglieder des erweiterten  

       Vorstandes werden von der Verbandsmitgliederversammlung, welche hierfür als 

       Verbandstag  durchgeführt wird, auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom letzten 

       Tag des Monats der Wahl an, gewählt.

       Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

   2. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes  ist zulässig.

       

   3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, welche nicht Mitglied des 

       geschäftsführendenVerbandsvorstand ist während der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vertretet der Verbandsmitglieder für dir restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zur nächsten Verbandsmitgliederversammlung ist das Ersatzmitglied durch die Verbandsmitglieder  bestätigen zu lassen.

 

   4. Scheidet der Schriftführer, der Kassierer oder der Verbandsfachberater Gartenanlagen und Wertermittlung des geschäftsführenden Vorstandes in der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Ersatzmitglied ist von der nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Amtsdauer des Restvorstandes wir dadurch nicht betroffen.

 

   5. Scheidet der Verbandsvorsitzende  oder der stellvertretende Verbandsvorsitzende in der 

       Amtsperiode aus, so ist innerhalb von vier Wochen eine Verbandsmitglieder-

       versammlung als Verbandstag einzuberufen und die Wahl eines neuen

       geschäftsführenden Verbandsvorstandes  sowie erweiterten Verbandsvorstandes 

       einzuleiten. In diesem Fall beginnt die Amtszeit des erweiterten und des

       geschäftsführenden Verbandsvorstandes von neuem.

    

§ 15 Auflösung des Vereins

 

   1.  Die Einleitung einer Insolvenz, Auflösung, Verschmelzung oder Aufhebung des 

        Verbandes unterliegen dem § 7 Abs. 7 dieser Satzung.

 

   2.  Bei Insolvenz, Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter 

         Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützige Zwecke der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

 

  3.  Sofern die Verbandsmitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  4.  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

       Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Verbandes (Kassenbücher usw.) dem o.g. Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 16  Schlichtungsverfahren

 

       Über Streitigkeiten, zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sowie den Organen des Verbandes untereinander ist ein Meditationsverfahren durchzuführen, welches von einer unabhängigen Person zu leiten ist.

       Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Meditationsverfahren zulässig.

 

§ 17 Gültigkeit

 

       Die Satzung wurde von der Verbandsmitgliederversammlung am 06.06.2013 neu gefasst und beschlossen. Die Satzung gilt mit dem Tag der Registrierung beim Registergerichtgericht.

 

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

 

       Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorherigen Satzungen und Satzungsentwürfe   gegenstandslos. Beschlüsse aus Verbandsmitgliederversammlungen, welche dem Zeitpunkt des Beschlusses über diese  Satzung vorrausgegangen sind und keinen direkten Eingang in diese Satzung gefunden haben, haben weiter Bestand. Sollten durch den Beschluss und das Inkrafttreten dieser Satzung Ämter, Mandate oder Wahlfunktionen wegfallen oder hinzukommen, so gilt als beschlossen, dass dieser Ämter, Mandate und Wahlfunktionen  erst mit der nächsten regulären Wahl zum Verbandstag der Delegierten aufgehoben bzw. neu eingerichtet werden. Alle Amts-, Mandats-, und Wahlfunktionsträger bleiben somit bis zur nächsten regulären Wahl im Amt, sollte die Satzung nichts anderes bestimmen.

 

§ 19 Änderungen der Satzung

 

       Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art sowie Änderungen welche vom zuständigen Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Verbandes sind auf der nächsten Verbandsmitgliederversammlung über die entsprechende Satzungsänderungen zu informieren.

 

§ 20 Sprachliche Gleichstellung

 

       Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl im weiblicher wie in männlicher Form.

 

 

Ort, Lüttchendorf                                               

 

Datum, 16.06.2013       

 

 

                                             

Vorstandsvorsitzender                                     stellvertretender Vorsitzender

Hier finden Sie uns

Verband

der Gartenfreunde

Mansfelder Land-Eisleben e.V.


Straße

des Aufbaus 30


06295

Lutherstadt Eisleben

-------------------------------

Kontakt:

Rufen Sie uns einfach an:

0152 / 33709551

oder

nutzen Sie das

Kontaktformular

 

Unsere Sprechzeit

Jeden Montag

10.00 - 16.00 Uhr

 

Außerhalb der Geschäftszeiten nach telefonischer Vereinbarung!

Ruf-Nr.

0152 / 33709551

Druckversion | Sitemap
© Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land-Eislebene.V.